Satzung – Zentrum für Begegnung Beratung Bildung e. V. Pirna
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Zentrum für Begegnung Beratung Bildung e.V. Pirna“,
Kurzform „ZBBB e.V.“.
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Sitz des Vereins ist die Stadt Pirna.
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Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pirna eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Pirna.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Erwachsenen- / Jugend- Bildung und Berufsbildung sowie die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen und Opfer von Gewalt. Dies wird insbesondere durch die Begegnung, Beratung und Bildung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern auf der Basis ethischer Wertvorstellungen in der Region Pirna verwirklicht.
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Ziel des Vereins ist es, Räume für Begegnung, Beratung und Bildung für Menschen jeden Alters in der Region Pirna zu schaffen und basiert auf einem wertschätzenden Miteinander.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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die Ermittlung und Analyse von Bildungs- und Beratungsbedarfen in der Region Pirna zur gezielten Förderung sozialer Kompetenzen; die Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und Vorträgen zu ethischen Werten, Erziehungsfragen und lebenspraktischen Themen;
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die Durchführung von Bildungsangeboten und Kursen zur Stärkung der Erziehungskompetenz sowie zum wertschätzenden Umgang in der Familie und Gesellschaft
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die Durchführung von Begegnungstreffen, die den Austausch zwischen Generationen und Kulturen fördern (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Seniorentreffen);
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das Angebot und die Vermittlung, die Organisation alltagsnaher und unkomplizierter Unterstützungsangebote, die Menschen in ihrer gewohnten Umgebung begleiten und Angehörige entlasten. (Entlastungs- und Betreuungsangebote im Sinne des § 45a SGB XI)
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaften
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Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen.
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Der Verein besteht aus:
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ordentlichen Mitgliedern
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außerordentlichen Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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Ordentliche Mitglieder (2a) sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der Beitragsordnung nach § 17b.
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Außerordentliche Mitglieder (2b) sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
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Außerordentliche Mitglieder ohne Beratungsanteil
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Außerordentliche Mitglieder ohne Beratungsanteil unterstützen die Ziele des Vereins finanziell und ideell. Sie tragen mit ihrem jährlichen Mitgliedsbeitrag dazu bei, die verschiedenen Aktivitäten des Vereins zu finanzieren. Außerordentliche Mitglieder ohne Beratungsanteil sind nicht stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der Beitragsordnung nach § 17b. Für die Aufnahme im Verein gelten entsprechend der Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder nach § 4
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Außerordentliche Mitglieder mit Beratungsanteil
Außerordentliche Mitglieder mit Beratungsanteil unterstützen die Ziele des Vereins finanziell und ideell. Sie tragen mit ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich zu den verschiedenen Aktivitäten des Vereins, insbesondere dazu bei, die Beratungsstelle (Beratung in und für alle Lebenslagen, Hilfe und Unterstützung für behördliche Formulare, behördliche Sachverhalte und sonstigen Schriftverkehr) des Vereins zu finanzieren. Außerordentliche Mitglieder mit Beratungsanteil sind nicht stimmberechtigt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der Beitragsordnung nach § 17b. Für die Aufnahme im Verein gelten entsprechend der Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder nach § 4 -
Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die den Verein durch persönlichen, finanziellen oder materiellen Einsatz fördern, als auch ideell unterstützen wollen. Für die Aufnahme im Verein gelten entsprechend der Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder nach § 4.
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Ehrenmitglieder werden mit einer Ehrenurkunde benannt. Die Ehrung unterstreicht die Verbundenheit mit dem Verein als Dank und Wertschätzung für die erbrachten Leistungen und intensive, meist jahrelange Unterstützung. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht nach § 17b freigestellt und erhalten die Rechte (Nutzung der Ermäßigungen) nach der Beitragsordnung der Mitglieder nach § 3 Pkt. 4
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
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Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen (7-18) bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Geschäftsunfähige (0-7) können nur durch den gesetzlichen Vertreter(n) einen Aufnahmeantrag stellen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält eine Kopie des Aufnahmeantrages mit dem Beschluss der Bestätigung oder Ablehnung.
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
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Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch Nominierung vom Gesamtvorstand ernannt und durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch
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Austritt aus dem Verein (Kündigung)
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Streichung von der Mitgliederliste,
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Ausschluss aus dem Verein nach § 6
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Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
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Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
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Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
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Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
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Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist, ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds, der Antrag auf Ausschluss zu prüfen.
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Der Beschluss des Gesamtvorstandes wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
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Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beitragsleistungen und -Pflichten
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Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
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Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge des Kalenderjahrs und werden spätestens zum 31.01. des laufenden Jahres erhoben. Nach Vorliegen einer Einzugsermächtigung werden diese bis 31.01. eingezogen. Bei Neueintritt ist generell die Teilnahme am Lastschriftverfahren erforderlich. Entstandene Rückbuchungsgebühren (z.B. durch mangelnde Deckung bzw. durch Stornierung) gehen zu Lasten des Verursachers.
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Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
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Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
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Der Gesamtvorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
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Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren, dazu gehören Anschriftenänderungen, Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren und die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
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Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ und beschlossener Vereinsordnungen zu unterwerfen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
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Gleiches gilt für Verfahren nach § 6 der Satzung.
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Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Mitteilung der Entscheidung in schriftlicher Form anzurufen. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
D. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
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Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Gesamtvorstand,
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der Vorstand nach § 26 BGB.
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§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.
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Die Vorankündigung zur Mitgliederversammlung mit vorläufiger Tagesordnung erfolgt durch Aushang/Auslage in der Begegnungsstätte, Steinplatz 21, 01796 Pirna oder einen sonst üblichen Zustellweg (Briefpost/E-Mail), 21 Tage vor der Mitgliederversammlung.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (Briefpost/E-Mail) mit der endgültigen Tagesordnung zugehen.
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Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis 7 Tage vor Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Für alle Mitglieder unter 16 Jahre ist jeweils ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes ist nicht zulässig.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit. Für die Festlegung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes eröffnet, geleitet und geschlossen.
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Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
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Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
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Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
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Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer
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Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis der Rücklagen
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Entlastung des Gesamtvorstandes;
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Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
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Wahl der Kassenprüfer;
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Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
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Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
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Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 12 Gesamtvorstand
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
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der/dem Vorsitzenden und
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bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertretern und
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bis zu drei Beigeordnete
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Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Die Übergangszeit ist auf 1 Jahr beschränkt und kann nicht verlängert werden.
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Nur ordentliche Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt begleiten. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
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Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
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Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
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Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Bei außerordentlichen / dringlichen Fällen, sind Abstimmungen über digitale Wege (WhatsApp/E-Mail) hinzuzuziehen.
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Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, einberufen, geleitet und geschlossen.
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Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
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Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
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Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
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Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
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Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
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Ausschluss von Mitgliedern
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§ 14 Vorstand gem. § 26 BGB
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende und den/die max. 2 stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitende und sein/e Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. (Vorstand gem. § 26 BGB)
§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
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Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
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Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
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Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
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Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
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Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
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Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
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Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung nach § 17c des Vereins, insofern diese vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit.
§ 17 Vereinsordnungen
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Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Ordnungen bei Bedarf zu erlassen und zu ändern:
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Ehrenordnung,
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Beitragsordnung,
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Finanzordnung,
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Geschäftsordnung Vorstand
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Geschäftsordnung Mitgliederversammlung
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Veranstaltungsordnung (siehe § 2)
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§ 18 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
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Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
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Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 19 Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
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Der Verein informiert die Tages- und Fachpresse über besondere Ereignisse in Wort und Bild. Solche Informationen werden überdies auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand solchen Veröffentlichungen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
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Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
F. Schlussbestimmungen
§ 20 Vermögensbindung
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
- Stiftung Volksbank für Förderung regionaler gemeinnütziger Projekte
- Freiwillige Feuerwehr Pirna
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke in der Kinder- und Jugendarbeit, der Seniorenbegegnung und der Sozialarbeit zu verwenden hat.
§ 21 Auflösung des Vereins
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Liegt der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand fristgemäß nach §10.5 ein Antrag auf Vereinsauflösung und unterschrieben von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, Stichtag des Antrages, vor, dann ist über diesen Antrag zu entscheiden.
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Entscheiden sich mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins und wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
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Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2026 beschlossen.
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Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Vereinsregisterauszug)
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Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2026 geändert. Es wird versichert, dass die geänderte Bestimmung vom 07.03.2025, vom 11.07.2023 und der unveränderte Wortlaut der Satzung vom 13.10.2022 enthalten sind.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Pirna, den 28.03.2026